{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-51--_1999-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004772.pdf?ID=150004772", "Checksum": "d6a73a7b991e73735069f4d8d1953b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "04a038dcd761a0ef8d6247582b50d997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r\n\n 6\nAndererseits fehlt bezüglich des Adressaten der Sicherstellungsverfügung\nein schweizerischer Wohnsitz, was ex lege (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VStG) eine\nGefährdung der Forderung bedeutet.\nbb. Soweit ersichtlich, verfügt die ESTV für die sichergestellten Forderungen\nkeine anderweitigen Sicherheiten und es besteht keine Gewähr, dass die\nHauptschuldnerin, die konkursite F. AG, die geltend gemachten Forderungen\n- sollten sie sich als rechtmässig erweisen - wird begleichen können. Die ESTV\nübte somit ihr Ermessen korrekt aus, als sie die Forderungen gestützt auf\nArt. 12 Abs. 2 VStrR beim die geldwerten Leistungen empfangenden Aktionär\nsicherstellen liess. Ausserdem kann festgestellt werden, dass bezüglich der\nVerhältnismässigkeit keine milderen Massnahmen als die von der ESTV\nim vorliegenden Fall angeordnete Sicherstellung ersichtlich sind und im\nÜbrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden. Die\nSicherstellungsverfügung vom 21. August 1998 erweist sich auch bezüglich\nder Höhe des sicherzustellenden Betrages als verhältnismässig, entspricht er\ndoch in etwa den voraussichtlich geschuldeten Steuern zuzüglich Zinsen und\nVerfahrenskosten.\n5.a.aa. (...)\nbb. Gemäss Art. 47 Abs. 2 VStG hat eine Sicherstellungsverfügung unter\nanderem auch den Rechtsgrund der Sicherstellung anzugeben. Die ESTV muss\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darlegen, weshalb sie Sicherheiten\nverlangt (vgl. Urs Kehrli, in: ASA 55 S. 251 Ziff. 242). Diese Forderung nach\neiner zumindest minimalen Begründung von Sicherstellungsverfügungen ist\nberechtigt, zumal schriftliche Verfügungen im Verwaltungsverfahren gemäss\nArt. 35 Abs. 1 VwVG grundsätzlich immer begründet werden müssen. Die\nUmstände, welche die ESTV veranlassen, eine Sicherstellung zu verlangen,\nmüssen deshalb zusätzlich zur angewendeten Norm genannt werden. Der\nSteuerpflichtige muss sich über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft\ngeben und sie in voller Kenntnis der Sache weiterziehen können. Die\nsachgerechte Überprüfung einer Verfügung setzt voraus, dass sich auch\ndie Rechtsmittelinstanz über die Begründetheit der Verfügung ein Bild\nmachen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung einer Verfügung\nauf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 14 E. 2c,\nBGE 119 Ia 269). Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung\nder Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Verwaltung von\nunsachlichen Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint in diesem\nLichte nicht nur als bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung,\nsondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden\nBehörde (BGE 118 V 58 E. 5 b; vgl. auch Kölz / Häner, a.a.O., Rz. 354). Dass das\nHandeln der ESTV für den Betroffenen und auch für eine allenfalls angerufene\nRechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich umso mehr, als\nBeschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund\nihrer einschneidenden Folgen (möglicher Vollzug als Arrestbefehl, fehlende\naufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind und\ndeshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter Schriftenwechsel\n(Art. 57 Abs. 2 VwVG) infolge stark divergierender Begründungsdichte\n\n7\nzwischen Sicherstellungsverfügung und Vernehmlassung durchgeführt\nwerden muss (vgl. zum Ganzen: VPB 63.30 E. 5a S. 287 f.; vgl. auch Der\nSteuerentscheid [StE] 16/1999, B 99.1 Nr. 9 E. 3c).\nb.aa (...)\nbb. Die ESTV begründet die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf\ninsgesamt rund zwei Seiten. In Ziff. 5 dieser Begründung führt sie im\nEinzelnen auf, auf welche Vorgänge sie ihre Forderungen abstützt. So\nweist sie unter anderem darauf hin, die F. AG habe das in ihrem Eigentum\nstehende Flugzeug in den Jahren 1992 und 1993 an Dritte weitervermietet\nund die betreffenden Mieteinnahmen in ihren Büchern nicht als Ertrag\nverbucht, sondern unentgeltlich an den Beschwerdeführer weitergeleitet.\nIm Jahre 1993 sei das Flugzeug durch den Beschwerdeführer zu einem\nKaufpreis übernommen worden, der rund CHF 70 000.- unter dem damaligen\nVerkehrswert gelegen sei. Und schliesslich habe anlässlich einer im Jahre\n1996 vorgenommenen Buchprüfung festgestellt werden müssen, dass die F. AG\nin den Jahren 1991 und 1992 Aufwendungen im Betrag von CHF 1 111 000.-\nverbucht habe, welche angeblich im Zusammenhang mit Investitionen in\nTschechien stünden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die F. AG die in\ndiesem Zusammenhang auftretenden Widersprüche nicht beseitigt. Wie in\nE. 5a/bb gezeigt, kann sich die Begründung einer Sicherstellungsverfügung\nauf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründung der\nESTV, welche sich zu den angewendeten Bestimmungen der massgebenden\nGesetze sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung äussert und auch in\nsachverhaltlicher Hinsicht die Beweggründe für den Erlass der Verfügung\naufführt, genügt den Anforderungen vollauf. Dem Beschwerdeführer\nwar es ohne weiteres möglich, die Sicherstellungsverfügung sachbezogen\nanzufechten und auch die Rechtsmittelbehörde konnte das Vorgehen der\nESTV von Beginn weg nachvollziehen. Ob sich die in der Begründung der\nSicherstellungsverfügung umschriebenen Sachvorbringen als zutreffend\nerweisen und ob die ESTV hierauf das Recht richtig anwendete, ist\ndagegen nicht eine Frage der Begründung sondern der Begründetheit der\nSicherstellungsverfügung. Wie gesehen hält die Sicherstellungsverfügung vom\n21. August 1998 diesbezüglich einer Überprüfung durch die SRK stand. Die\nRügen des Beschwerdeführers sind deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n"}