{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-51--_1999-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004772.pdf?ID=150004772", "Checksum": "d6a73a7b991e73735069f4d8d1953b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "04a038dcd761a0ef8d6247582b50d997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r\n\n 5\nÜberschuldung, welche sich in einer Konkurseröffnung oder der Gewährung\neiner Nachlassstundung äussern kann, rechtfertigt die Annahme, die Steuer sei\ngefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. August 1998 i.S. B. [SRK 1998-065],\nnicht publizierte E. 3 b/aa).\nEine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grundsätzlich\nder Natur der Verrechnungssteuer als Selbstveranlagungssteuer. Der\nSteuerpflichtige ist für eine vollständige, korrekte und fristgerechte\nAbrechnung der Steuer selbst verantwortlich; die ESTV kontrolliert die\nsich daraus ergebenden Pflichten bloss stichprobenweise. Ergeben sich\nAnhaltspunkte, dass sich ein Steuerpflichtiger möglicherweise nicht korrekt\nverhalten hat, müssen der ESTV die notwendigen Mittel zur Verfügung\nstehen, damit gewährleistet werden kann, dass die korrekte und vollständige\nSteuererhebung sichergestellt bleibt. Eine Gefährdung der Steuer ist deshalb\nunter anderem immer dann naheliegend, wenn Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, dass der Steuerpflichtige die objektiven Tatbestandsmerkmale\neiner Steuerhinterziehung gemäss Art. 61 VStG erfüllt haben könnte (vgl. ASA\n65 S. 932 E. 5b, 64 S. 655 E. 4c).\nbb. Art. 47 Abs. 1 VStG stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar.\nDer ESTV kommt also ein gewisser Ermessensspielraum im Sinne eines\nEntschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss\ndes allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 348). Die\nAusübung dieses Ermessens kann durch die SRK gemäss Art. 49 Bst. c des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG, SR 172.021) überprüft werden. Zu beachten ist hierbei insbesondere,\ndass bezüglich einer bestimmten Steuerforderung unter Umständen ein\nanderer Zahlungspflichtiger der Verwaltung bereits Sicherheiten geleistet\nhaben kann. Es ist also wichtig zu prüfen, ob eine Sicherstellungsverfügung\nim Sinne von Art. 47 Abs. 1 VStG den konkreten Umständen angemessen bzw.\nzusätzlich noch notwendig ist (vgl. Revue de droit administratif et de droit\nfiscal [RDAF], partie droit fiscal, 1998, S. 52 E. 3 c/cc).\ncc. Sodann muss die gegen einen Zahlungspflichtigen erlassene\nSicherstellungsverfügung verhältnismässig sein. Die Behörde soll\nsich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände\nverlangen (vgl. BGE 124 I 44 f. E. 3e; Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 391). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten\nSicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren\nprovisorischen Charakter behalten und den voraussichtlichen Schulden\nRechnung tragen.\nb.aa. Im vorliegenden Fall müssen die von der ESTV sichergestellten\nForderungen ohne weiteres als gefährdet gelten. Denn einerseits wurde\nüber die primäre Schuldnerin, die F. AG, durch den Konkursrichter am\n11. Mai 1998 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft befindet sich zur Zeit\nin Liquidation. Ausserdem hat sie zumindest in objektiver Hinsicht durch\ndie fehlende Verbuchung der Mieterträge der Cessna sowie möglicherweise\nauch durch den Verkauf der Cessna unter dem Marktwert bzw. mit den\nangeblichen Investitionen in Tschechien im Zusammenhang mit der\nEntwicklung des Elektromobils den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.\n\n"}