{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-51--_1999-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004772.pdf?ID=150004772", "Checksum": "d6a73a7b991e73735069f4d8d1953b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "04a038dcd761a0ef8d6247582b50d997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r\n\n 4\nangeblich getätigten Zahlungen an die D. AS nicht nur vom Zahlungsmodus\nher ungewöhnlich, sondern es fehlen auch Bestätigungen mit erhöhter\nBeweiskraft, dass die D. AS diese Gelder tatsächlich erhalten und für die\nEntwicklung des Elektromobils eingesetzt hat. Ebenso stimmen mehrmals\ndie Daten der Abhebung der Barbeträge nicht mit den Daten überein,\nan welchen der Beschwerdeführer zwecks Zahlung von Rechnungen in\nTschechien verweilte. Die ESTV hat den Beschwerdeführer und die F. AG\naufgefordert, die Unstimmigkeiten zu erklären und Nachweise über die\ntatsächliche Vereinnahmung der Gelder durch die D. AS sowie die Art\nder Verwendung dieser Gelder durch diese Gesellschaft beizubringen.\nDer zweifelsfreie Nachweis, dass es sich tatsächlich um geschäftsmässig\nbegründeten Aufwand handelte, wurde bisher nicht erbracht. Die ESTV konnte\ndaher davon ausgehen, die mit Entscheid vom 25. November 1997 festgestellte\nForderung gegen die F. AG bestehe mit genügender Wahrscheinlichkeit und\ndurfte die Forderung beim gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR voraussichtlich\nnachleistungspflichtigen Beschwerdeführer sicherstellen lassen. Ob die\nForderung selbst zu Recht besteht und ob der Beschwerdeführer tatsächlich\nzum Kreis der Leistungspflichtigen gehört, wird sich im Rahmen des bereits\nhängigen Hauptverfahrens zeigen müssen.\ndd. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche von der ESTV\ngeltend gemachten Forderungen mit einer für die Sicherstellungsverfügung\ngenügend grossen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Im Folgenden wird\ndaher zu zeigen sein, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer\nSicherstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer gegeben sind.\n4. Gemäss der Praxis der SRK müssen - nebst dem Vorhandensein\neiner wahrscheinlichen Steuerforderung - die nachfolgend unter den\nE. 4a/aa-cc genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich eine\nSicherstellungsverfügung als rechtmässig erweist (vgl. Entscheid der SRK\nvom 25. Juni 1996 i.S. R. E. 5, publiziert in ASA 65 S. 922; vgl. auch für den\nBereich der Mehrwertsteuer: VPB 63.29 E. 3a S. 270 f.).\na.aa. Es muss eine Gefährdung bzw. mögliche Gefährdung der\nSteuerforderung bestehen. Soweit sich eine solche Gefährdung nicht bereits\naus den Spezialtatbeständen von Art. 47 Abs. 1 Bst. b oder c VStG (fehlender\nWohnsitz oder Zahlungsverzug) ergibt, ist deren Vorliegen genauer zu prüfen.\nDie Gefährdung braucht sich nicht zwingend in einem nach aussen sichtbaren\nVerhalten des oder der Zahlungspflichtigen zu manifestieren. Vielmehr\nkann es im Einzelfall bereits ausreichen, dass Steuerdeklarationen nicht\nfristgerecht eingereicht werden oder die sich aus solchen Deklarationen\nergebenden Steuerforderungen nicht innert der gesetzlichen Frist an\ndie ESTV bezahlt werden. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass\neine entsprechende Absicht nachgewiesen werden könnte - kann eine\nSicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung\nausschliesslich zufolge schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse des\nSchuldners nicht aus. Notwendig sind hier vielmehr bestimmte, gefährdende\nHandlungen bzw. Unterlassungen, deren Effekt dem Fiskus das zur Deckung\nseiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. Kurt Amonn, Sicherung\nund Vollstreckung von Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Bankenund Steuerrecht, Bern 1997, S. 251 f., mit Hinweis; Ernst Blumenstein / Peter\nLocher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 298). Auch eine\n\n"}