{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-51--_1999-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004772.pdf?ID=150004772", "Checksum": "d6a73a7b991e73735069f4d8d1953b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "04a038dcd761a0ef8d6247582b50d997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r\n\n 3\nBeitrages. Als solche Nachleistungspflichtige sind ohne weiteres die Empfänger\neiner der Verrechnungssteuer unterliegenden geldwerten Leistung anzusehen\n(vgl. ASA 65 S. 764 f. E. 5a, 56 S. 207 E. 4).\nb.aa. Im vorliegenden Fall hatte die F. AG bis zum 25. Juni 1993 eine Cessna\n421 Golden Eagle in ihrem Eigentum. Dieses Flugzeug wurde gemäss den\nAngaben des Beschwerdeführers von der C. AG für die F. AG verwaltet\nund unter anderem auch an Dritte weitervermietet. Im Rahmen einer\nEinvernahme vom 7. Juli 1998 sagte W., Gesellschafter und Mitarbeiter\nder C. AG, aus, bis zum 25. Juni 1993 (Datum des Verkaufs des Flugzeugs)\nseien aus der Vermietung des Flugzeugs an Dritte Erträge von CHF 160 664.-\nerzielt worden. Diese Mieterträge wurden gemäss den Feststellungen der\nESTV bei der F. AG nicht verbucht. Es ist unbestritten, dass ein Teil dieser\nMieteinnahmen (CHF 48 197.05) auf ein privates Konto des Beschwerdeführers\nflossen. Angesichts der fehlenden Verbuchung bei der F. AG sowie der\nTatsache, dass ein Teil der Mieteinnahmen nachweislich auf ein privates Konto\ndes Beschwerdeführers, der über 51 Prozent der Aktien der F. AG verfügt,\nüberwiesen wurden, besteht aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten\nzu Recht der Verdacht, dass die gesamten Mieterträge von CHF 160 664.- an\nden Beschwerdeführer flossen. Ob sich dieser Verdacht bewahrheitet, wird\nim Hauptverfahren zu zeigen sein. Beim Stand der Akten durfte die ESTV für\nden Erlass einer Sicherstellungsverfügung jedenfalls davon ausgehen, dass\nmit genügender Wahrscheinlichkeit eine geldwerte Leistung im Umfang von\nCHF 160 664.- an den Beschwerdeführer als Aktionär der F. AG ausgeschüttet\nwurde.\nbb. Die F. AG hat das besagte Flugzeug gemäss Vertrag vom 25. Juni 1993\nzu einem Preis von CHF 165 000.- an die A. in Tschechien verkauft. Der\nVerkaufspreis liegt gemäss den Angaben der ESTV um rund CHF 70 000.-\nunter dem Verkehrswert des Flugzeugs. Anlässlich seiner Einvernahme vom\n7. Juli 1998 bezeichnete W. von der C. AG diesen Verkaufspreis (auch unter\nBerücksichtigung des Schadens am linken Motor, den er auf ca. USD 30 000.-\nbezifferte) als weit untersetzt. Am 17. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer\nals Alleineigentümer des Flugzeugs im Flugzeugregister eingetragen. Wie es\nsich mit dem wirklichen Verkehrswert des Flugzeugs im Juni 1993 verhielt,\nwird ebenso Gegenstand des Hauptverfahrens bilden wie die Frage, ob mit\ndem Verkauf an die A. tatsächlich bloss ein Umgehungsgeschäft beabsichtigt\nwar. Für das Verfahren der Sicherstellung genügt diesbezüglich der nicht\nunbegründete Verdacht, dass dem Beschwerdeführer durch den zu günstigen\nVerkauf der Cessna mit einiger Wahrscheinlichkeit eine geldwerte Leistung im\nUmfang von CHF 70 000.- zugekommen ist.\ncc. Die F. AG will 1991 und 1992 für die Entwicklung eines Elektromobils\ndurch die D. AS insgesamt CHF 1 111 000.- aufgewendet haben. Die ESTV\nakzeptiert die entsprechenden Verbuchungen bei der F. AG nicht, weil\nkeine Gewähr dafür bestehe, dass die vom Beschwerdeführer angeblich\nzwecks Bezahlung von Rechnungen der D. AS in bar nach Tschechien\nmitgeführten Gelder tatsächlich von der D. AS vereinnahmt worden seien.\nDer Beschwerdeführer legt zwar Verträge vor, aus denen hervorgeht, dass\nzwischen der F. AG und der D. AS die Entwicklung eines Elektromobils\nvereinbart wurde. Ebenso unbestritten ist, dass ein Elektromobil auf\nder Basis eines tschechischen Skoda gebaut und auf die F. AG zugelassen\nwurde. Jedoch sind die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\n\n"}