{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-51--_1999-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004772.pdf?ID=150004772", "Checksum": "d6a73a7b991e73735069f4d8d1953b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.51 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 29.04.1999 JAAC 64.51 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:07", "Checksum": "04a038dcd761a0ef8d6247582b50d997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 29.04.1999 JAAC 64.51 \r\n\n 2\nunbekümmert um die Form oder Bezeichnung und ohne Rücksicht auf die\nHerkunft der Mittel (Robert Pfund, Die eidg. Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel\n1971, N. 3.12 zu Art. 4 VStG). Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung\nZuwendungen jeder Art, die einem aussenstehenden Dritten nicht oder\nzumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden, d. h. Leistungen, die\ngeschäftsmässig nicht begründet sind. Als nahestehend gelten insbesondere\nPersonen, zu denen wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen,\nwelche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu\nbesteuernden, ungewöhnlichen Leistung betrachtet werden müssen (vgl.\nArchiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 S. 400 E. 2a; nicht publizierte\nEntscheide der SRK vom 29. Januar 1999 i.S. S. [SRK 1997-067], E. 2a, vom\n19. November 1997 i.S. I. AG [SRK 1996-035], E. 4b, vom 27. Oktober 1997 i.S.\nP. AG [1996-017], E. 3a, b).\nDer Verrechnungssteuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer\nunaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen\neinzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle\ntretende Meldung zu erstatten (Art. 38 Abs. 2 VStG). Sodann hat er der ESTV\nüber alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung\nvon Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu\nerteilen und insbesondere die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und\nFragebogen vollständig und genau auszufüllen sowie seine Geschäftsbücher\nordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf\nVerlangen beizubringen (Art. 39 Abs. 1 VStG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStV\nhat unter anderem jede inländische Aktiengesellschaft der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der\nJahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift\nder Jahresrechnung sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular\neinzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres,\ndas Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung\nund ihre Fälligkeit ersichtlich sind. Gleichzeitig ist eine allfällig geschuldete\nVerrechnungssteuer zu entrichten.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die ESTV befugt, die\ngeschuldete Verrechnungssteuer nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen,\nwenn der Steuerpflichtige über das Ausmass der steuerbaren Leistungen\nkeine zuverlässigen Angaben macht oder anhand verschiedener Hinweise\ndarauf geschlossen werden muss, dass die Buchhaltung nicht vollständig\nist. Dabei haben die Steuerbehörden auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge\nund auf das Verhalten des Steuerpflichtigen abzustellen. Sie müssen von\nhaltbaren Grundlagen ausgehen. Die Ermessenstaxation soll dem wirklichen\nSachverhalt möglichst nahe kommen. Fehlen schlüssige Anhaltspunkte, ist auf\nErfahrungswerte abzustellen (ASA 57 S. 516 E. 2a, mit Hinweisen).\nNach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22.\nMärz 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind unter\nanderem Abgaben und Zinsen, welche infolge einer Widerhandlung gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden, ohne\nRücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten.\nArt. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in\nden Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur\nZahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des\n\n"}