26 Abs. 2 WUStB wird bei verspäteter Zahlung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt stets mit dem allgemeinen Fälligkeitstermin, gemäss der bisherigen Regelung im WUStB also am 31. Tag nach Schluss der Abrechnungsperiode, in der die Steuer zu deklarieren war (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 872). Die gemäss der Abrechnung für das vierte Quartal 1994 und der Schlussabrechnung deklarierten Steuern wurden gemäss Art. 83 Abs. 2 MWSTV erst 60 Tage nach Inkrafttreten der MWSTV zur Zahlung fällig (vgl. Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996, publiziert in französischer Übersetzung in Revue de droit administratif et de droit fiscal [