In ihrer Abrechnung für das vierte Quartal 1994 und Schlussabrechnung führte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht nur die im vierten Quartal 1994 vereinnahmten Entgelte auf, sondern auch die per 31. Dezember 1994 offenen Debitoren sowie die vereinbarten Entgelte für Lieferungen und ausgeführte Arbeiten, welche bis zum 31. Dezember 1994 weder bezahlt noch fakturiert waren. Die derart berechnete Steuer von Fr. 82 844.55 war innert 60 Tagen nach Ablauf des vierten Quartals 1994 zu bezahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Entgelte für die abgerechneten Lieferungen bereits eingegangen waren.