Für das vierte Quartal 1994 und auch für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 1994 gelten somit bezüglich der Entstehung der Steuerschuld wie auch für die Abrechnungsund Zahlungsmodalitäten andere Regeln als dies im WUStB bisher der Fall war. In ihrer Abrechnung für das vierte Quartal 1994 und Schlussabrechnung führte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht nur die im vierten Quartal 1994 vereinnahmten Entgelte auf, sondern auch die per 31. Dezember 1994 offenen Debitoren sowie die vereinbarten Entgelte für Lieferungen und ausgeführte Arbeiten, welche bis zum 31. Dezember 1994 weder bezahlt noch fakturiert waren.