Aus den Ausführungen unter E. 2 hiervor ergibt sich, dass sich das Vorgehen der ESTV auf Art. 83 Abs. 2 MWSTV stützt und diese Bestimmung den verfassungsmässigen Grundsätzen entspricht. Für das vierte Quartal 1994 und auch für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 1994 gelten somit bezüglich der Entstehung der Steuerschuld wie auch für die Abrechnungsund Zahlungsmodalitäten andere Regeln als dies im WUStB bisher der Fall war.