MWSTV zu verfahren ist. Mithin kann der Steuerpflichtige also in Fällen, wo das tatsächlich vereinnahmte Entgelt geringer ausfällt als das ursprünglich vereinbarte, die entsprechenden Differenzen in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, einen Abzug vom steuerbaren Umsatz vornehmen (Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, nachträglich verbuchte Debitorenverluste gegenüber der ESTV als Entgeltsminderung und die darauf bereits bezahlte Steuer dennoch geltend zu machen bzw. anrechnen zu lassen.