a bzw. Art. 24 Bst. a WUStB - nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen und einzuzahlen ist, sondern nach den vereinbarten Entgelten und dass auch für alle vorher erbrachten und noch nicht abgerechneten Leistungen eine Schlussabrechnung nach vereinbarten Entgelten vorzunehmen ist. Durch diese Regelung sollte die Nachwirkung des alten Rechtes auch im Interesse der Grossisten auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden. Sie erweist sich für den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer als zweckmässig und hält vor der Verfassung stand (vgl. Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996 i.S. Z. c. ESTV, publiziert in VPB 61.65 S. 597 ff.