2 entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar sind. In Art. 83 Abs. 2 MWSTV wird für den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer sodann unter anderem festgelegt, dass die Warenumsatzsteuern für die vor dem 1. Januar 1995 ausgeführten Lieferungen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen und innert 60 Tagen fällig werden. Dies hat zur Folge, dass die Warenumsatzsteuer für das vierte Quartal 1994 nicht mehr - wie bisher nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a bzw. Art.