Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen (UeB) der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) regelte der Bundesrat den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Mehrwertsteuer (Art. 83 bis Art. 85 MWSTV). Art. 83 Abs. 1 MWSTV bestimmt, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften weiterhin, unter Vorbehalt von Art. 84 MWSTV, auf alle während der Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und