Warenumsatzsteuer. Abrechnungsmodalitäten für das vierte Quartal 1994. Verzugszinzen. - Die Warenumsatzsteuer für das vierte Quartal 1994 durfte nicht mehr wie bisher nach vereinnahmten, sondern musste nach vereinbarten Entgelten abgerechnet werden (E. 2). - Für sich als (teilweise) uneinbringlich erweisende Entgelte, sieht Art. 83 Abs. 2 Satz 3 MWSTV vor, dass nach Art. 35 Abs. 2 MWSTV zu verfahren ist (E. 2). - Die gemäss der Abrechnung viertes Quartal und Schlussabrechnung 1994 deklarierten Steuern sind ab dem 61. Tag nach Inkrafttreten der MWSTV bis zu ihrer Bezahlung zu verzinsen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die steuerbaren Umsätze tatsächlich vereinnahmt hat (E. 3b).