{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-02-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-50--_1999-02-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004769.pdf?ID=150004769", "Checksum": "075094c1dac7b266a2db90afb6d6c4f5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.50 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 02.02.1999 JAAC 64.50 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 02.02.1999 JAAC 64.50 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 02.02.1999 JAAC 64.50 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:24", "Checksum": "f0564132784ab1d13dadd8ac98328714", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 02.02.1999 JAAC 64.50 \r\n\n 2\nentstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar sind. In Art. 83 Abs. 2 MWSTV\nwird für den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer\nsodann unter anderem festgelegt, dass die Warenumsatzsteuern für die\nvor dem 1. Januar 1995 ausgeführten Lieferungen mit dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung entstehen und innert 60 Tagen fällig werden. Dies hat\nzur Folge, dass die Warenumsatzsteuer für das vierte Quartal 1994 nicht\nmehr - wie bisher nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 24 Bst. a WUStB - nach\nvereinnahmten Entgelten abzurechnen und einzuzahlen ist, sondern nach\nden vereinbarten Entgelten und dass auch für alle vorher erbrachten\nund noch nicht abgerechneten Leistungen eine Schlussabrechnung nach\nvereinbarten Entgelten vorzunehmen ist. Durch diese Regelung sollte die\nNachwirkung des alten Rechtes auch im Interesse der Grossisten auf ein\nvernünftiges Mass beschränkt werden. Sie erweist sich für den Übergang von\nder Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer als zweckmässig und hält vor der\nVerfassung stand (vgl. Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996 i.S. Z. c. ESTV,\npubliziert in VPB 61.65 S. 597 ff., bestätigt im nicht publizierten Entscheid\nder SRK vom 10. März 1997 i.S. V. c. ESTV [SRK 1996-003], E. 2 b/aa). Für den\nFall, dass sich derart nach vereinbarten Entgelten abgerechnete Umsätze\nnachträglich als (teilweise) uneinbringlich (Minderung / Rückerstattung)\nerweisen sollten, sieht Art. 83 Abs. 2 Satz 3 MWSTV vor, dass nach Art. 35\nAbs. 2 MWSTV zu verfahren ist. Mithin kann der Steuerpflichtige also in Fällen,\nwo das tatsächlich vereinnahmte Entgelt geringer ausfällt als das ursprünglich\nvereinbarte, die entsprechenden Differenzen in der Abrechnung über die\nPeriode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung\nausgerichtet wurde, einen Abzug vom steuerbaren Umsatz vornehmen\n(Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, nachträglich\nverbuchte Debitorenverluste gegenüber der ESTV als Entgeltsminderung\nund die darauf bereits bezahlte Steuer dennoch geltend zu machen bzw.\nanrechnen zu lassen.\n3.a. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin, die ESTV erhebe\ndie Warenumsatzsteuer auf Umsätzen, für die sie von den Kunden nie\nein Entgelt erhalten habe. Ein solches Vorgehen sei ungesetzlich. Diese\nAuffassung der Beschwerdeführerin kann von der SRK nicht geteilt werden.\nAus den Ausführungen unter E. 2 hiervor ergibt sich, dass sich das Vorgehen\nder ESTV auf Art. 83 Abs. 2 MWSTV stützt und diese Bestimmung den\nverfassungsmässigen Grundsätzen entspricht. Für das vierte Quartal 1994\nund auch für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 1994 gelten somit\nbezüglich der Entstehung der Steuerschuld wie auch für die Abrechnungsund Zahlungsmodalitäten andere Regeln als dies im WUStB bisher der Fall\nwar. In ihrer Abrechnung für das vierte Quartal 1994 und Schlussabrechnung\nführte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht nur die im vierten Quartal\n1994 vereinnahmten Entgelte auf, sondern auch die per 31. Dezember 1994\noffenen Debitoren sowie die vereinbarten Entgelte für Lieferungen und\nausgeführte Arbeiten, welche bis zum 31. Dezember 1994 weder bezahlt\nnoch fakturiert waren. Die derart berechnete Steuer von Fr. 82 844.55 war\ninnert 60 Tagen nach Ablauf des vierten Quartals 1994 zu bezahlen, und\nzwar unabhängig davon, ob die Entgelte für die abgerechneten Lieferungen\nbereits eingegangen waren. Dies entspricht dem Prinzip der Abrechnung\nnach vereinbarten Entgelten, das vorliegend anzuwenden war. Wenn die\nBeschwerdeführerin nun geltend macht, sie habe auf einigen Debitoren\nVerluste erlitten bzw. Entgeltsminderungen in Kauf nehmen müssen, so\n\n3\nkann sie diese Minderumsätze gemäss Art. 35 Abs. 2 MWSTV deklarieren.\nKeinesfalls aber besteht die Möglichkeit, entsprechende Abzüge an der\nSteuerschuld für das vierte Quartal 1994 vorzunehmen. Die Beschwerde\nist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.\nb. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeschrift auch die Höhe der\nZinsforderungen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 WUStB wird bei verspäteter Zahlung\nein Verzugszins geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt stets mit dem allgemeinen\nFälligkeitstermin, gemäss der bisherigen Regelung im WUStB also am 31.\nTag nach Schluss der Abrechnungsperiode, in der die Steuer zu deklarieren\nwar (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983,\nRz. 872). Die gemäss der Abrechnung für das vierte Quartal 1994 und der\nSchlussabrechnung\ndeklarierten Steuern wurden gemäss Art. 83 Abs. 2 MWSTV erst 60 Tage nach\nInkrafttreten der MWSTV zur Zahlung fällig (vgl. Entscheid der SRK vom\n22. Oktober 1996, publiziert in französischer Übersetzung in Revue de droit\nadministratif et de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 1997, S. 326 f. E. 7\nc). Die bis zum Fälligkeitstermin nicht bezahlten Steuern sind demnach\nab dem 61. Tag nach Inkrafttreten der MWSTV bis zu ihrer Bezahlung zu\nverzinsen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die steuerbaren Umsätze\ntatsächlich vereinnahmt hat (Prinzip der Abrechnung nach vereinbarten\nEntgelten). Aus diesen Gründen ist an der Verzugszinsberechnung der ESTV\nnichts auszusetzen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 64.50 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 2. Februar\n1999 i.S. M. AG [SRK 1998-007]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\n"}