Da gemäss dem speziellen Entscheid- und Einspracheverfahren der Art. 52 und 53 MWSTV die Möglichkeit besteht, dass dieselbe Behörde über die gleiche Sache zu entscheiden hat, geht es nicht an, die Eintretensfrage bei einer Einsprache, welche mit weitgehend gleichlautender Begründung wie das Revisionsgesuch erhoben wurde, anders zu beurteilen als im vorangegangenen Revisionsverfahren. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die ESTV zurückzuweisen.