Durch ihr Eintreten auf das Revisionsgesuch hat die ESTV die angeführte Begründung als sachbezogen und den geltend gemachten Revisionsgrund als zulässig erachtet. Wenn sie in der Folge auf die gegen den Revisionsentscheid erhobene Einsprache - in der die schon im Revisionsgesuch erhobenen Rügen wiederholt wurden - nicht eintrat, widerspricht sie damit ihrer rechtlichen Beurteilung der Sachbezogenheit des Revisionsgesuchs (vgl. Entscheid der SRK vom 26. September 1995 i.S. A. SA, E. 3a, veröffentlicht in VPB 60.81 S. 726 f.). Da gemäss dem speziellen Entscheid- und Einspracheverfahren der Art.