Steuerpflichtiger, insbesondere seiner Pflicht zur fristgemässen Abrechnung und Bezahlung der Mehrwertsteuer (Art. 37 und 38 MWSTV), zu entbinden vermag. b. Es ist zutreffend, dass an die Begründung von ausserordentlichen Rechtsmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 2a hiervor). Das bedeutet aber nicht, dass im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 MWSTV strengere Anforderungen an die Einsprache zu stellen sind als an das vorangegangene Revisionsgesuch. Durch ihr Eintreten auf das Revisionsgesuch hat die ESTV die angeführte Begründung als sachbezogen und den geltend gemachten Revisionsgrund als zulässig erachtet.