Bundesgericht sogar auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen rechtskräftigen Warenumsatzsteuerentscheid eingetreten ist, bei der sich der Beschwerdeführer nicht auf einen der in Art. 137 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) genannten Revisionsgründe berief (ASA 60 S. 505 E. 3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1998 abschliessend ausführt, im Falle eines Eintretens auf die Einsprache hätte sie diese abweisen müssen, und der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht mit dem Argument der Arbeitsüberlastung von seinen Obliegenheiten als