Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 3 MWSTV), verbunden mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen von Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 4 MWSTV). 3. Im vorliegenden Fall trat die ESTV auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1997 ein und wies es mit Revisionsentscheid vom 20. August 1997 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 19. September 1997 trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom 27. November