Kiss, a.a.O., Rz. 1441). Da sich der Revisionsentscheid der ESTV vom 20. August 1997 auf Entscheide der ESTV nach Art. 51 MWSTV bezog, konnte er innert 30 Tagen mit Einsprache angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 MWSTV). Gemäss Art. 52 Abs. 2 MWSTV hat die Einspracheschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, der sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat, zu enthalten. Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art.