68 Abs. 1 VwVG). Erweisen sich die vorgebrachten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig, wird das formrichtig vorgetragene Gesuch abgewiesen (zum Ganzen René A. Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1439). b. Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 325; Rhinow / Koller / Kiss, a.a.