Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (VPB 58.35 E. 3a S. 293 und VPB 60.37 E. 2b S. 334). Wenn es an den Verfahrensvoraussetzungen mangelt, etwa die Frist nicht eingehalten ist, dem Gesuchsteller die Legitimation abgeht, aber auch wenn der vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt, tritt die Revisionsinstanz auf das Revisionsbegehren nicht ein. Wird demgegenüber auf das Revisionsgesuch eingetreten und erachtet die Revisionsinstanz es als begründet, so hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 68 Abs. 1 VwVG).