4 der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird, inwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des früheren Entscheides verlangt wird (VPB 58.35 E. 3a S. 293 und VPB 60.37 E. 2b S. 334).