Gemäss Art. 55 Abs. 1 MWSTV sind auf die Revision von Entscheiden der ESTV die Art. 66 bis 68 VwVG anwendbar. Zwar kann insbesondere Art. 66 VwVG, der auf die Revision von Beschwerdeentscheiden durch die Beschwerdeinstanz zugeschnitten ist, nicht unbesehen auf die Revision von Entscheiden und Einspracheentscheiden der ESTV übertragen werden (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 1073). Dieser Vorbehalt bezieht sich hingegen nicht auf die Verfassungsmässigkeit von Art. 55 Abs. 1 MWSTV.