Er führt aus, ihm stehe für die Jahre 1995 und 1996 ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1588.45 zu. Die mit der Ergänzungsabrechnung vom 19. Februar 1997 (bzw. dem Entscheid vom 27. Januar 1997) eingeforderten und inzwischen bezahlten Fr. 7000.- seien zurückzubezahlen und das Betreibungsverfahren für die mit der Ergänzungsabrechnung vom 21. August 1997 (bzw. dem Entscheid vom 27. Februar 1997) festgelegte Steuerforderung von Fr. 10 000.- sei einzustellen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1996 beantragt die ESTV die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Aus den Erwägungen: 2.a. Gemäss Art.