Entgegen der Aufforderung der ESTV sei er jedoch auf die entscheidrelevanten Revisionsgründe nicht eingegangen. E. Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid der ESTV erhebt H. mit Eingabe vom 9. Januar 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Er führt aus, ihm stehe für die Jahre 1995 und 1996 ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von insgesamt Fr. 1588.45 zu.