3 Anwendung von Art. 52 Abs. 3 und 4 MWSTV eine Nachfrist von drei Tagen zur Verbesserung der Einsprache ein. Die ESTV trat mit Einspracheentscheid vom 27. November 1997 auf die Einsprache vom 19. September 1997 nicht ein. Sie begründete dies damit, der Einsprecher habe mit seiner «Verbesserung der Einsprache» vom 31. Oktober 1997 einmal mehr die bereits im Verfahren zuvor genannten privaten und wirtschaftlichen Gründe vorgebracht, die ihn am rechtskonformen Handeln gehindert hätten. Entgegen der Aufforderung der ESTV sei er jedoch auf die entscheidrelevanten Revisionsgründe nicht eingegangen.