In Anbetracht dieses Vorsteuerüberschusses sei der von der ESTV geforderte Steuerbetrag in Höhe von Fr. 17 000.- absolut unverhältnismässig. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 forderte die ESTV H. auf, seine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 2 MWSTV zu verbessern, da eine auf die gesetzlichen Revisionsgründe bezugnehmende Begründung fehle und räumte ihm in