Überdies sei ihm die Geltendmachung seiner Vorbringen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide nicht verunmöglicht gewesen. D. Dagegen erhob H. am 19. September 1997 Einsprache, die er - gleich wie schon anlässlich seines Revisionsgesuchs vom 9. Mai 1997 - wiederum mit der seinerzeitigen Arbeitsüberlastung begründete und weiter ausführte, in der Zwischenzeit hätte er seine Abrechnungen für die Jahre 1995 und 1996, aus denen ein Guthaben seinerseits in Höhe von insgesamt Fr. 1588.45 hervorgehe, eingereicht. In Anbetracht dieses Vorsteuerüberschusses sei der von der ESTV geforderte Steuerbetrag in Höhe von Fr. 17 000.- absolut unverhältnismässig.