Die ESTV fällte am 20. August 1997 einen Revisionsentscheid, mit welchem sie das Gesuch vom 9. Mai 1997 mit der Begründung abwies, die angefochtenen Entscheide seien weder in Verletzung prozessualer Grundsätze nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zustande gekommen, noch könne sich H. auf Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG berufen. Überdies sei ihm die Geltendmachung seiner Vorbringen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide nicht verunmöglicht gewesen.