Die eigene Administration und damit auch der Geschäftsabschluss für das Jahr 1995 hätte warten müssen. Erst nach Abschluss der Buchhaltung bzw. Erstellen des Jahresabschlusses hätte er Ende März 1996 seine Steuererklärung einreichen können und verfüge erst jetzt über die notwendigen Werte bezüglich Umsatz und Vorsteuern, um für das Jahr 1995 auch die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellen zu können. Die ESTV fällte am 20. August 1997 einen Revisionsentscheid, mit welchem sie das Gesuch vom 9. Mai 1997 mit der Begründung abwies, die angefochtenen Entscheide seien weder in Verletzung prozessualer Grundsätze nach Art.