Mit Schreiben an H. vom 29. April 1997 hielt die ESTV fest, die Entscheide vom 27. Januar 1997 und 27. Februar 1997 seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Korrektur der Steuerschulden ausgeschlossen sei. C. Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 ersuchte H. um Revision der Entscheide vom 27. Januar 1997 und 27. Februar 1997, wobei er hinsichtlich des ersten Entscheides die Verrechnung des von ihm geltend gemachten Vorsteuerüberschusses für die Jahre 1995 und 1996 mit der Ergänzungsabrechnung vom 19. Februar 1996 über Fr. 7000.- und bezüglich des zweiten Entscheides die Einstellung des Betreibungsverfahrens für die Ergänzungsabrechnung vom 21. August 1996 beantragte.