52 Abs. 1 MWSTV blieben die erwähnten Entscheide der ESTV unangefochten. Hingegen reichte H. mit Schreiben vom 28. April 1997 die Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. und 2. Quartal 1995 sowie für das 1. Quartal 1996 ein, wobei er einen Vorsteuerüberschuss von Fr. 1132.35 bzw. Fr. 456.10 geltend machte. Mit Schreiben an H. vom 29. April 1997 hielt die ESTV fest, die Entscheide vom 27. Januar 1997 und 27. Februar 1997 seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Korrektur der Steuerschulden ausgeschlossen sei.