2 geltend. In der Folge leitete die ESTV für die erwähnten Steuerforderungen je eine Betreibung ein und erliess zur Beseitigung der von H. erhobenen Rechtsvorschläge zwei Entscheide nach Art. 51 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) vom 27. Januar 1997 bzw. 27. Februar 1997. B. Innert der ordentlichen Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 MWSTV blieben die erwähnten Entscheide der ESTV unangefochten.