A. H. ist als selbständiger Unternehmensberater seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Für die Steuerperioden des 1. Quartals 1995 bis 1. Quartal 1996 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1996) kam er seiner Abrechnungspflicht nicht nach, so dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veranlasst sah, die geschuldete Mehrwertsteuer durch Schätzung zu ermitteln.