- Eine Einsprache gegen einen abweisenden Revisionsentscheid ist genügend begründet, wenn ihr zumindest sinngemäss zu entnehmen ist, die nachträglich eingereichten Steuerabrechnungen seien zu Unrecht nicht als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt worden (E. 3a). - Hat die Vorinstanz durch ihr Eintreten auf das Revisionsgesuch die angeführte Begründung als sachbezogen und den geltend gemachten Revisionsgrund als zulässig erachtet und werden in der gegen den Revisionsentscheid erhobenen Einsprache die schon im Revisionsgesuch erhobenen Rügen wiederholt, ist auf das Rechtsmittel einzutreten (E. 3b).