1 - Der Revisionsentscheid der ESTV unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid (E. 2b). - Eine Einsprache gegen einen abweisenden Revisionsentscheid ist genügend begründet, wenn ihr zumindest sinngemäss zu entnehmen ist, die nachträglich eingereichten Steuerabrechnungen seien zu Unrecht nicht als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt worden (E. 3a).