{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-49--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004763.pdf?ID=150004763", "Checksum": "c672ea9f1e640f691f04474cda1f164a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:54", "Checksum": "4616a513cb04ae3394a970d6b942431f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 28.05.1998 JAAC 64.49 \r\n\n 4\nder im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe angerufen wird,\ninwiefern Anlass besteht, ihn geltend zu machen, und welche Änderung des\nfrüheren Entscheides verlangt wird (VPB 58.35 E. 3a S. 293 und VPB 60.37 E. 2b\nS. 334).\nWenn es an den Verfahrensvoraussetzungen mangelt, etwa die Frist\nnicht eingehalten ist, dem Gesuchsteller die Legitimation abgeht, aber\nauch wenn der vorgebrachte Grund keinen zulässigen Revisionsgrund\ndarstellt, tritt die Revisionsinstanz auf das Revisionsbegehren nicht ein.\nWird demgegenüber auf das Revisionsgesuch eingetreten und erachtet die\nRevisionsinstanz es als begründet, so hebt sie den angefochtenen Entscheid auf\nund entscheidet neu (Art. 68 Abs. 1 VwVG). Erweisen sich die vorgebrachten\nRevisionsgründe als nicht rechtserheblich, stichhaltig, neu oder beweiskräftig,\nwird das formrichtig vorgetragene Gesuch abgewiesen (zum Ganzen René A.\nRhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und\nJustizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1439).\nb. Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom\nRevisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nRz. 325; Rhinow / Koller / Kiss, a.a.O., Rz. 1441). Da sich der Revisionsentscheid\nder ESTV vom 20. August 1997 auf Entscheide der ESTV nach Art. 51 MWSTV\nbezog, konnte er innert 30 Tagen mit Einsprache angefochten werden (Art. 52\nAbs. 1 MWSTV). Gemäss Art. 52 Abs. 2 MWSTV hat die Einspracheschrift\ndie Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die\nUnterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters, der sich durch\neine Vollmacht auszuweisen hat, zu enthalten. Genügt eine Einsprache diesen\nAnforderungen nicht, oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige\nKlarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher eine kurze Nachfrist\nzur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 3 MWSTV), verbunden mit der Androhung,\ndass nach unbenutztem Fristablauf beim Fehlen von Antrag, Begründung,\nUnterschrift oder Vollmacht auf die Beschwerde nicht eingetreten werde\n(Art. 52 Abs. 4 MWSTV).\n3. Im vorliegenden Fall trat die ESTV auf das Revisionsgesuch des\nBeschwerdeführers vom 9. Mai 1997 ein und wies es mit Revisionsentscheid\nvom 20. August 1997 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom\n19. September 1997 trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom 27. November\n1997 nicht ein.\na. In der Einsprache vom 19. September 1997 beruft sich der\nBeschwerdeführer, wie schon anlässlich seines Revisionsgesuchs vom 9. Mai\n1997, auf von ihm am 28. April 1997 eingereichten Abrechnungen für die\nJahre 1995 und 1996, wobei er bezüglich der verspäteten Einreichung der\nAbrechnungen auf seine damalige Arbeitsüberlastung verweist. Damit macht\ner zumindest sinngemäss geltend, die von ihm nachträglich eingereichten\nAbrechnungen seien von der ESTV in ihrem Revisionsentscheid vom\n20. August 1997 zu Unrecht nicht als neue erhebliche Tatsachen oder\nBeweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG be-rücksichtigt\nworden. Unter diesen Umständen erweist sich die Einsprache des\nBeschwerdeführers vom 19. September 1997 als genügend begründet,\nso dass die ESTV auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. In diesem\nZusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass das\n\n5\nBundesgericht sogar auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen\nrechtskräftigen Warenumsatzsteuerentscheid eingetreten ist, bei der sich der\nBeschwerdeführer nicht auf einen der in Art. 137 des Bundesgesetzes vom\n16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR\n173.110) genannten Revisionsgründe berief (ASA 60 S. 505 E. 3). Daran vermag\nnichts zu ändern, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1998\nabschliessend ausführt, im Falle eines Eintretens auf die Einsprache hätte sie\ndiese abweisen müssen, und der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht\nmit dem Argument der Arbeitsüberlastung von seinen Obliegenheiten als\nSteuerpflichtiger, insbesondere seiner Pflicht zur fristgemässen Abrechnung\nund Bezahlung der Mehrwertsteuer (Art. 37 und 38 MWSTV), zu entbinden\nvermag.\nb. Es ist zutreffend, dass an die Begründung von ausserordentlichen\nRechtsmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 2a hiervor).\nDas bedeutet aber nicht, dass im Einspracheverfahren gemäss Art. 52\nMWSTV strengere Anforderungen an die Einsprache zu stellen sind als\nan das vorangegangene Revisionsgesuch. Durch ihr Eintreten auf das\nRevisionsgesuch hat die ESTV die angeführte Begründung als sachbezogen\nund den geltend gemachten Revisionsgrund als zulässig erachtet. Wenn sie\nin der Folge auf die gegen den Revisionsentscheid erhobene Einsprache - in\nder die schon im Revisionsgesuch erhobenen Rügen wiederholt wurden -\nnicht eintrat, widerspricht sie damit ihrer rechtlichen Beurteilung der\nSachbezogenheit des Revisionsgesuchs (vgl. Entscheid der SRK vom\n26. September 1995 i.S. A. SA, E. 3a, veröffentlicht in VPB 60.81 S. 726 f.). Da\ngemäss dem speziellen Entscheid- und Einspracheverfahren der Art. 52\nund 53 MWSTV die Möglichkeit besteht, dass dieselbe Behörde über die\ngleiche Sache zu entscheiden hat, geht es nicht an, die Eintretensfrage bei\neiner Einsprache, welche mit weitgehend gleichlautender Begründung\nwie das Revisionsgesuch erhoben wurde, anders zu beurteilen als im\nvorangegangenen Revisionsverfahren.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist -\ngutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die\nSache zur materiellen Behandlung an die ESTV zurückzuweisen.\n\n"}