{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-05-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-49--_1998-05-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004763.pdf?ID=150004763", "Checksum": "c672ea9f1e640f691f04474cda1f164a"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 28.05.1998 JAAC 64.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:54", "Checksum": "4616a513cb04ae3394a970d6b942431f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 28.05.1998 JAAC 64.49 \r\n\n 2\ngeltend. In der Folge leitete die ESTV für die erwähnten Steuerforderungen\nje eine Betreibung ein und erliess zur Beseitigung der von H. erhobenen\nRechtsvorschläge zwei Entscheide nach Art. 51 der Verordnung vom 22. Juni\n1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) vom 27. Januar 1997 bzw.\n27. Februar 1997.\nB. Innert der ordentlichen Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1\nMWSTV blieben die erwähnten Entscheide der ESTV unangefochten. Hingegen\nreichte H. mit Schreiben vom 28. April 1997 die Mehrwertsteuerabrechnungen\nfür das 1. und 2. Quartal 1995 sowie für das 1. Quartal 1996 ein, wobei er\neinen Vorsteuerüberschuss von Fr. 1132.35 bzw. Fr. 456.10 geltend machte.\nMit Schreiben an H. vom 29. April 1997 hielt die ESTV fest, die Entscheide vom\n27. Januar 1997 und 27. Februar 1997 seien in Rechtskraft erwachsen, weshalb\neine Korrektur der Steuerschulden ausgeschlossen sei.\nC. Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 ersuchte H. um Revision der\nEntscheide vom 27. Januar 1997 und 27. Februar 1997, wobei er\nhinsichtlich des ersten Entscheides die Verrechnung des von ihm geltend\ngemachten Vorsteuerüberschusses für die Jahre 1995 und 1996 mit der\nErgänzungsabrechnung vom 19. Februar 1996 über Fr. 7000.- und bezüglich\ndes zweiten Entscheides die Einstellung des Betreibungsverfahrens für die\nErgänzungsabrechnung vom 21. August 1996 beantragte. Zur Begründung\nführte er aus, nebst seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater\nunterrichte er an zwei höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen sowie an\neiner Ingenieurschule. Die Kumulation dieser verschiedenen Tätigkeiten habe\nzu einer erheblichen Arbeitsbelastung geführt, aufgrund derer Unterricht und\nKundenaufträge prioritär behandelt worden seien. Die eigene Administration\nund damit auch der Geschäftsabschluss für das Jahr 1995 hätte warten müssen.\nErst nach Abschluss der Buchhaltung bzw. Erstellen des Jahresabschlusses\nhätte er Ende März 1996 seine Steuererklärung einreichen können und\nverfüge erst jetzt über die notwendigen Werte bezüglich Umsatz und\nVorsteuern, um für das Jahr 1995 auch die Mehrwertsteuerabrechnungen\nerstellen zu können.\nDie ESTV fällte am 20. August 1997 einen Revisionsentscheid, mit\nwelchem sie das Gesuch vom 9. Mai 1997 mit der Begründung abwies,\ndie angefochtenen Entscheide seien weder in Verletzung prozessualer\nGrundsätze nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zustande gekommen, noch\nkönne sich H. auf Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG berufen.\nÜberdies sei ihm die Geltendmachung seiner Vorbringen im Zeitpunkt des\nErlasses der angefochtenen Entscheide nicht verunmöglicht gewesen.\nD. Dagegen erhob H. am 19. September 1997 Einsprache, die er - gleich wie\nschon anlässlich seines Revisionsgesuchs vom 9. Mai 1997 - wiederum mit der\nseinerzeitigen Arbeitsüberlastung begründete und weiter ausführte, in der\nZwischenzeit hätte er seine Abrechnungen für die Jahre 1995 und 1996, aus\ndenen ein Guthaben seinerseits in Höhe von insgesamt Fr. 1588.45 hervorgehe,\neingereicht. In Anbetracht dieses Vorsteuerüberschusses sei der von der ESTV\ngeforderte Steuerbetrag in Höhe von Fr. 17 000.- absolut unverhältnismässig.\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1997 forderte die ESTV H. auf, seine Einsprache\nim Sinne von Art. 52 Abs. 2 MWSTV zu verbessern, da eine auf die gesetzlichen\nRevisionsgründe bezugnehmende Begründung fehle und räumte ihm in\n\n"}