Diese Vorgehensweise der Verwaltung ist nicht zu beanstanden, basieren doch die Berechnungen der ESTV ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wobei sich die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid ohnehin eine Kontrolle vorbehalten hat. Die Berechnung des Steuerbetrages als solche wurde durch den Steuerpflichtigen nicht in Zweifel gezogen und daher sieht auch die SRK keinen Anlass, diese erneut zu überprüfen. 11 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali