Zeitraum aufgewendeten Vorsteuern hat der Unternehmer der Verwaltung mit Schreiben vom 15. März 1997 mitgeteilt. Mit diesen Angaben, die alle vom Beschwerdeführer selbst stammen, war die ESTV in der Lage, die von ihm zu entrichtenden Mehrwertsteuerbeträge zu ermitteln. Diese Vorgehensweise der Verwaltung ist nicht zu beanstanden, basieren doch die Berechnungen der ESTV ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wobei sich die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid ohnehin eine Kontrolle vorbehalten hat.