Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm selbst erstellte Schlussabrechnung (bei der ESTV eingegangen am 29. August 1996) anlässlich der Beendigung der Steuerpflicht ganz offensichtlich unzutreffend erstellt hat, ermittelte die Verwaltung die näheren Einzelheiten selbst, obwohl der Steuerpflichtige aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips dazu verpflichtet gewesen wäre, der Verwaltung die erforderlichen Angaben unaufgefordert mitzuteilen. Die vom Beschwerdeführer im 1. Quartal und 2. Quartal 1996 erzielten Umsätze konnte die ESTV anlässlich eines mit ihm am 4. April 1997 geführten Telefongesprächs in Erfahrung bringen, die in diesem