Konkret bedeutet dies, dass die vom Unternehmer für das 1. Quartal und 2. Quartal 1996 (Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996) geschuldete Steuer zu ermitteln ist. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm selbst erstellte Schlussabrechnung (bei der ESTV eingegangen am 29. August 1996) anlässlich der Beendigung der Steuerpflicht ganz offensichtlich unzutreffend erstellt hat, ermittelte die Verwaltung die näheren Einzelheiten selbst, obwohl der Steuerpflichtige aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips dazu verpflichtet gewesen wäre, der Verwaltung die erforderlichen Angaben unaufgefordert mitzuteilen.