Da der Beschwerdeführer gegenüber der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 1995 die zu entrichtende Mehrwertsteuer abgerechnet und auch entrichtet hat, bleibt in einem zweiten Schritt noch der von ihm geschuldete Steuerbetrag bis zum Ende der Steuerpflicht festzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass die vom Unternehmer für das 1. Quartal und 2. Quartal 1996 (Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1996) geschuldete Steuer zu ermitteln ist.