Dies bedeutet für den Beschwerdeführer den Fortbestand der Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf des 2. Quartals 1996, er hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen. b. Da der Beschwerdeführer gegenüber der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 1995 die zu entrichtende Mehrwertsteuer abgerechnet und auch entrichtet hat, bleibt in einem zweiten Schritt noch der von ihm geschuldete Steuerbetrag bis zum Ende der Steuerpflicht festzusetzen.