10 der (subjektiven) Steuerpflicht wie das Nichterreichen der Umsatzgrenze. Da der Beschwerdeführer die rechtzeitige Mitteilung zu einem früheren Zeitpunkt an die ESTV unterlassen hat, muss er sich die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zuschreiben und er hat deren Folgen zu tragen. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer den Fortbestand der Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf des 2. Quartals 1996, er hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen.