Die Verwaltung nahm dieses Schreiben des Unternehmers als Mitteilung über die Beendigung der Steuerpflicht an die Hand, wobei sie ihn praxisgemäss auf das Ende der laufenden Abrechnungsperiode (2. Quartal 1996), mithin per 30. Juni 1996, aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöscht hat. Diese Vorgehensweise der ESTV ist durch die SRK nicht zu beanstanden, da sie vom Wegfall der Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers erstmals durch das angeführte Schreiben Kenntnis erhalten hat.