Dies war die erste Mitteilung des Beschwerdeführers an die ESTV seit der Anmeldung als Steuerpflichtiger, wonach er - mangels Erreichens der Umsatzlimite - nicht mehr subjektiv steuerpflichtig sei. Die Verwaltung nahm dieses Schreiben des Unternehmers als Mitteilung über die Beendigung der Steuerpflicht an die Hand, wobei sie ihn praxisgemäss auf das Ende der laufenden Abrechnungsperiode (2. Quartal 1996), mithin per 30. Juni 1996, aus dem Register der Steuerpflichtigen gelöscht hat.