Der Beschwerdeführer hat der Verwaltung mit Schreiben vom 23. Juni 1996 davon Mitteilung gemacht, dass er im Jahr 1995 - entgegen seinen ursprünglichen Erwartungen - weniger als Fr. 70 000.- Umsatz erzielt hat. Dies war die erste Mitteilung des Beschwerdeführers an die ESTV seit der Anmeldung als Steuerpflichtiger, wonach er - mangels Erreichens der Umsatzlimite - nicht mehr subjektiv steuerpflichtig sei.